Dirk Wittke | Medien-Kooperative

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GNU Library General Public License (LGPL), Version 2
Inoffizielle deutsche Übersetzung

Da es keine offizielle deutsche Fassung der GNU Library General Public License (LGPL) gibt und diese Lizenz bereits mehrfach Bestandteil eigener Projekte war, für die ich sie übersetzt habe, möchte ich diese Übersetzung nun auch anderen Programmierern der Open-Source-Community unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Im Zuge der leicht überarbeiteten Version 2.1 des englischen Originals wurde diese Lizenz in GNU Lesser General Public License umbenannt, von der mittlerweile auch eine Version 3 existiert.

Hinweis für Anwender

Wenn Sie sich entscheiden, diese Übersetzung für Ihre eigenen Projekte zu verwenden, müssen Sie Ihrem Lizenztext folgenden Hinweis unverändert voranstellen:

„Diese deutsche Übersetzung der nachfolgenden Lizenzbedingungen wurde von Dirk Wittke erstellt. Bei der Übersetzung handelt es sich nicht um eine offizielle Übersetzung der Lizenzbestimmungen. Sie wird lediglich mit der Absicht angeboten, Ihnen das Verständnis der im Original auf Englisch vorliegenden Lizenz zu erleichtern. Maßgeblich und rechtlich verbindlich bleibt das englischsprachige Original, an das Sie sich im Zweifelsfall zu halten haben. Bei der etwaigen Nutzung, Änderung und Weiterverbreitung der Open-Source-Software durch Sie verwenden Sie bitte als maßgebliche Lizenz ebenfalls die englischsprachige Originalfassung.
(Deutsche Übersetzung: http://www.medien-kooperative.de/bibliothek_gnu_lgpl_2_deutsch.html)
(Englisches Original: http://www.gnu.org/licenses/old-licenses/lgpl-2.0.html)“

Darüber hinaus würde ich mich über eine Benachrichtigung freuen, wenn Sie diese Übersetzung für ein eigenes Projekt nutzen möchten.


GNU LIBRARY GENERAL PUBLIC LICENSE
(Allgemeine öffentliche GNU-Lizenz für Bibliotheken)

Version 2, Juni 1991

Copyright (C) 1991 Free Software Foundation, Inc.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA

Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzerklärung zu vervielfältigen und in unveränderter Kopie zu verbreiten, wobei Änderungen nicht zulässig sind.

[Hierbei handelt es sich um die erste freigegebene Fassung der GPL für Softwarebibliotheken. Sie trägt die Versionsnummer 2, weil sie mit der Version 2 der normalen GPL korrespondiert.]

Präambel

Die meisten Lizenzen für Software zielen darauf ab, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu sollen Ihnen die GNU General Public Licenses ebendiese Freiheit garantieren, freie Software weiterzugeben und zu verändern — um sicherzustellen, dass die Software für alle Anwender frei ist.

Diese Library General Public License, also die allgemeine öffentliche Lizenz für Bibliotheken, gilt für einige besonders gekennzeichnete Software der Free Software Foundation und für jede andere Bibliothek, deren Autoren sich für die Anwendung dieser Lizenz entscheiden. Auch Sie können diese Lizenz für Ihre eigenen Bibliotheken verwenden.

Wenn hier von „freier“ Software die Rede ist, bezieht sich das auf Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere allgemeinen öffentlichen Lizenzen sollen sicherstellen, dass Sie die Freiheit besitzen, Kopien freier Software zu verbreiten (und diese Dienstleistung bei Bedarf in Rechnung zu stellen), dass Sie den Quelltext ausgehändigt bekommen oder auf Wunsch erhalten können, dass Sie die Software verändern oder Teile von ihr in neuen freien Programmen nutzen können — und dass Sie erfahren, dass Sie diese Dinge tun können.

Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen erlassen, die es jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder von Ihnen den Verzicht auf diese Rechte zu fordern. Aus diesen Einschränkungen ergeben sich bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder Änderungen an der Bibliothek vornehmen.

Wenn Sie beispielsweise Kopien einer solchen Bibliothek — kostenlos oder gegen Gebühr — verbreiten, müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir Ihnen eingeräumt haben. Sie müssen sicherstellen, dass auch die Empfänger den Quelltext ausgehändigt bekommen oder erhalten können. Wenn Sie ein Programm mit der Bibliothek linken/binden, müssen Sie den Empfängern vollständige Objektdateien zur Verfügung stellen, sodass die Empfänger sie neu mit der Bibliothek linken/binden können, nachdem sie Änderungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu kompiliert haben. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen vorlegen, damit sie ihre Rechte kennen.

Unsere Vorgehensweise zum Schutz Ihrer Rechte beruht auf zwei Maßnahmen: (1) die Bibliothek wird dem Copyright (Urheberrecht) unterstellt und (2) Ihnen wird diese Lizenz angeboten, die Ihnen das Recht einräumt, die Bibliothek zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder abzuändern.

Um jeden Weiterverbreiter zu schützen, möchten wir zudem sicherstellen, dass jeder begreift, dass für diese freie Bibliothek keinerlei Gewährleistung besteht. Wenn die Bibliothek von jemand anderem abgeändert und weitergegeben wird, möchten wir, dass die Empfänger wissen, dass es sich dabei nicht um das Original handelt, damit etwaige von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf der ursprünglichen Autoren beeinträchtigen.

Und schließlich ist jedes freie Programm permanent durch Software-Patente bedroht. Wir möchten die Gefahr ausschließen, dass Firmen, die freie Software weiterverbreiten, individuell Patentlizenzen erhalten, durch die das Programm letztendlich zu proprietärer Software würde. Um dies zu verhindern, haben wir klargestellt, dass jedes Patent entweder für die freie Benutzung durch jedermann oder überhaupt nicht lizenziert werden muss.

Der Großteil der GNU-Software, einschließlich einiger Bibliotheken, unterliegt der GNU General Public License, der allgemeinen öffentlichen GNU-Lizenz, die auf Hilfsprogramme ausgerichtet ist. Diese Lizenz, die GNU Library General Public License, gilt für besonders gekennzeichnete Bibliotheken. Diese Lizenz unterscheidet sich erheblich von der normalen Lizenz. Lesen Sie sie vollständig und gehen Sie nicht davon aus, dass irgendwelche Inhalte mit denen der normalen Lizenz identisch sind.

Der Grund für das Vorhandensein einer separaten öffentlichen Lizenz für einige Bibliotheken besteht darin, dass bei ihnen die Unterscheidung verwischt, die wir üblicherweise zwischen dem Ändern oder Hinzufügen zu einem Programm und dessen einfacher Nutzung treffen. Das Linken/Binden eines Programms mit einer Bibliothek, ohne die Bibliothek zu verändern, entspricht in gewissem Sinne der simplen Nutzung der Bibliothek und ist analog zur Ausführung eines Hilfsprogramms oder Anwendungsprogramms. Im wörtlichen und rechtlichen Sinne handelt es sich bei der gelinkten/gebundenen ausführbaren Datei um ein zusammengesetztes Werk, also einer Ableitung aus der ursprünglichen Bibliothek; und die normale General Public License behandelt sie als ein solches.

Wegen dieser unklaren Trennung, trug die normale General Public License im Zusammenhang mit Bibliotheken nicht wirksam zur gemeinschaftlichen Nutzung von Software bei, da die meisten Entwickler die Bibliotheken nicht nutzten. Wir kamen zu dem Schluss, dass abgeschwächte Bedingungen die gemeinschaftliche Nutzung besser fördern könnten.

Uneingeschränktes Linken/Binden nicht freier Programme würde die Anwender dieser Programme jedoch sämtlicher Vorteile des freien Status der Bibliotheken selber berauben. Diese Library General Public License soll Entwicklern nicht-freier Programme die Nutzung freier Bibliotheken ermöglichen, wobei Ihnen als Anwender solcher Programme die Freiheit erhalten bleibt, die in ihnen enthaltenen freien Bibliotheken zu verändern. (Uns ist nicht ganz klar, wie dies in puncto Änderungen an Header-Dateien zu erreichen ist, aber in puncto Änderungen an den eigentlichen Funktionen der Bibliothek ist es uns bereits begegnet.) Die Hoffnung besteht darin, dass diese Vorgehensweise zu einer schnelleren Entwicklung freier Bibliotheken führen wird.

Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Änderung. Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen einem „auf der Bibliothek basierenden Werk“ und einem „die Bibliothek verwendenden Werk“. Ersteres enthält Code, der von der Bibliothek abgeleitet wurde, wohingegen Letzteres lediglich mit der Bibliothek zusammenarbeitet.

Beachten Sie, dass eine Bibliothek auch der normalen General Public License anstelle dieser speziellen Lizenz unterliegen kann.

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG UND ÄNDERUNG

§0  Diese Lizenz gilt für jede Softwarebibliothek, in der der Copyright-Inhaber oder ein sonstiger berechtigter Dritter darauf hinweist, dass sie unter den Bestimmungen dieser Library General Public License (im Weiteren auch als „diese Lizenz“ bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angesprochen.

Der Begriff „Bibliothek“ bezeichnet eine Zusammenstellung von Softwarefunktionen und/oder Daten, die so aufbereitet ist, dass sie sich komfortabel mit Anwendungsprogrammen (die einige dieser Funktionen und Daten verwenden) linken/binden lässt, um ausführbare Dateien zu erstellen.

Im Weiteren bezieht sich der Begriff „Bibliothek“ auf jede derartige Softwarebibliothek beziehungsweise jedes Werk, die/das unter diesen Bestimmungen verbreitet wurde. Als „auf der Bibliothek basierendes Werk“ wird entweder die Bibliothek selbst oder jedes im Sinne des Urheberrechts abgeleitete Werk bezeichnet: also ein Werk, in dem die Bibliothek oder ein Teil davon — entweder unverändert oder mit Änderungen und/oder direkt in eine andere Sprache übersetzt — enthalten ist. (Im Folgenden gelten im Rahmen dieser Lizenz Übersetzungen ohne Einschränkung als „Änderung“.)

Als „Quelltext“ eines Werks gilt diejenige Form des Werks, die bevorzugt verwendet wird, um Änderungen an ihm vorzunehmen. Im Zusammenhang mit einer Bibliothek wird unter dem „kompletten Quelltext“ sämtlicher Quelltext für alle enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen Dateien zur Schnittstellendefinition und aller zur Steuerung der Kompilierung und Installation der Bibliothek verwendeten Scripts verstanden.

Andere Handlungen als die Vervielfältigung, Verbreitung und Änderung bleiben von dieser Lizenz unberührt und fallen nicht in ihren Geltungsbereich. Der Vorgang der Ausführung eines Programms, das von der Bibliothek Gebrauch macht, wird nicht eingeschränkt, und Ausgaben eines derartigen Programms fallen nur dann unter diese Lizenz, wenn ihr Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, ob die Bibliothek von einem Werkzeug zum Schreiben dieses Werks verwendet wurde). Ob dies zutrifft, hängt von der Funktionsweise der Bibliothek sowie des auf die Bibliothek zurückgreifenden Programms ab.

§1  Sie dürfen unveränderte Kopien des vollständigen Quelltextes der Bibliothek, wie Sie ihn ausgehändigt bekommen, auf beliebigen Medien anfertigen und verbreiten, sofern Sie auf jeder Kopie deutlich sichtbar und in angemessener Weise eine entsprechende Copyright-Nennung und einen Haftungsausschluss veröffentlichen, sämtliche Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen jeglicher Gewährleistung beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der Bibliothek eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.

Für den physischen Akt der Überlassung einer Kopie dürfen Sie eine Gebühr verlangen. Ferner dürfen Sie auf eigenen Wunsch eine Gewährleistung gegen Entgelt anbieten.

§2  Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder Teile davon ändern, wodurch Sie ein auf der Bibliothek basierendes Werk erzeugen. Derartige Änderungen oder Werke dürfen Sie gemäß den Bedingungen aus §1 vervielfältigen und verbreiten, sofern Sie zusätzlich alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen einhalten:

a.  Bei dem bearbeiteten Werk muss es sich selbst wiederum um eine Softwarebibliothek handeln.

b.  Sie müssen in den geänderten Dateien an prominenter Stelle darauf hinweisen, dass Sie die Dateien verändert haben und an welchem Datum jede Veränderung erfolgt ist.

c.  Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes unentgeltlich unter den Bestimmungen dieser Lizenz an Dritte lizenziert wird.

d.  Wenn ein Leistungsmerkmal der abgeänderten Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle zurückgreift, die von einem das Leistungsmerkmal nutzenden Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss, ohne dass sie beim Aufruf des Leistungsmerkmal als Argument übergeben wird, müssen Sie in gutem Glauben sicherstellen, dass das Leistungsmerkmal auch dann noch funktioniert und den sinnvoll bleibenden Teil ihres Zwecks erfüllt, wenn eine Anwendung eine solche Funktion oder Tabelle nicht bereitstellt.

(Beispielsweise besitzt eine Funktion in einer Bibliothek zur Berechnung von Quadratwurzeln einen wohldefinierten Zweck, der unabhängig von der Anwendung ist. Daher verlangt §2d, dass jede durch die Anwendung bereitgestellte Funktion oder Tabelle, die von diesem Funktionsmerkmal genutzt wird, optional sein muss: Wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt, muss die Quadratwurzelfunktion nach wie vor Quadratwurzeln berechnen.)

Diese Anforderungen gelten für das abgeänderte Werk als Ganzes. Wenn erkennbare Ausschnitte dieses Werks nicht von der Bibliothek abgeleitet sind und sich vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Werke betrachten lassen, gilt diese Lizenz samt ihrer Bedingungen nicht für diese Ausschnitte, sobald Sie diese als eigenständige Werke verbreiten. Wenn Sie dieselben Ausschnitte jedoch als Teil eines Ganzen verbreiten, das ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, muss die Weitergabe des Ganzen gemäß den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Berechtigungen sich für weitere Lizenznehmer auf das gesamte Ganze und folglich auf jeden einzelnen Bestandteil, unabhängig vom Verfasser, übertragen.

Somit besteht die Absicht dieses Paragrafen nicht darin, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen strittig zu machen, die komplett von Ihnen verfasst wurden; vielmehr besteht die Absicht darin, das Recht zur Kontrolle der Verbreitung von abgeleiteten oder gemeinsamen Werken auszuüben, die auf der Bibliothek basieren.

Darüber hinaus führt die bloße Zusammenfassung eines anderen, nicht auf der Bibliothek basierenden Werks mit der Bibliothek (oder einem auf der Bibliothek basierenden Werk) auf einem gemeinsamen Speicher- oder Vertriebsmedium nicht dazu, dass dieses andere Werk dem Geltungsbereich dieser Lizenz zugerechnet wird.

§3  Sie haben die Wahl, die Bedingungen der normalen GNU General Public License anstelle dieser Lizenz auf eine gegebene Kopie der Bibliothek anzuwenden. Dazu müssen Sie sämtliche Vermerke, die auf diese Lizenz verweisen so abändern, dass sie auf die normale GNU General Public License in der Version 2 anstelle dieser Lizenz verweisen. (Falls bereits eine neuere Fassung als die Version 2 der normalen GNU General Public License erschienen ist, können Sie auf eigenen Wunsch auch die neuere Fassung angeben.) Nehmen Sie keine darüber hinausgehenden Änderungen an diesen Vermerken vor.

Sobald diese Änderung für eine gegebene Kopie vorgenommen worden ist, ist sie für diese Kopie nicht mehr rückgängig zu machen, sodass die normale GNU General Public License auch für sämtliche nachfolgenden Kopien und aus dieser Kopie abgeleiteten Werke gilt.

Diese Option ist hilfreich, wenn Sie einen Teil des Bibliothekscodes in ein Programm kopieren möchten, bei dem es sich nicht um eine Bibliothek handelt.

§4  Sie dürfen die Bibliothek (oder einen Teil beziehungsweise eine Ableitung von ihr gemäß §2) als Objektcode oder in ausführbarer Form gemäß den Bedingungen aus §1 und §2 vervielfältigen und verbreiten, sofern Sie sie mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext ausliefern, der gemäß den Bedingungen aus §1 und §2 auf einem für den Austausch von Software üblichen Medium weitergegeben werden muss.

Wenn die Verbreitung von Objektcode erfolgt, indem an einem bestimmten Ort ein Zugang zum Vervielfältigen bereitgestellt wird, dann erfüllt die Bereitstellung eines gleichwertigen Zugangs zum Vervielfältigen des Quelltextes am selben Ort die Bedingung der Verbreitung des Quelltextes, selbst wenn Dritte nicht gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu vervielfältigen.

§5  Ein Programm, das keinerlei Ableitung irgendeines Teils der Bibliothek enthält, aber auf die Zusammenarbeit mit der Bibliothek ausgelegt ist, indem es mit ihr kompiliert oder gelinkt/gebunden wurde, wird als „die Bibliothek verwendendes Werk“ bezeichnet Bei einem derartigen Werk handelt es sich — für sich allein genommen — nicht um ein aus der Bibliothek abgeleitetes Werk, und es fällt folglich nicht in den Geltungsbereich dieser Lizenz.

Beim Linken/Binden eines „die Bibliothek verwendenden Werks“ mit der Bibliothek entsteht jedoch eine ausführbare Datei, die als Ableitung der Bibliothek gilt (da sie Teile der Bibliothek enthält) und nicht als „die Bibliothek verwendendes Werk“. Die ausführbare Datei unterliegt folglich dieser Lizenz. Die Bedingungen für die Verbreitung solcher ausführbaren Dateien regelt §6.

Wenn ein „die Bibliothek verwendendes Werk“ Material aus einer Header-Datei nutzt, die ein Bestandteil der Bibliothek ist, kann es sich beim Objektcode für das Werk um eine Ableitung der Bibliothek handeln, obwohl dies für den Quelltext nicht der Fall ist. Ob dieser Fall zutrifft, ist von besonderer Bedeutung, wenn sich das Werk auch ohne die Bibliothek linken/binden lässt oder wenn es sich bei dem Werk selber um eine Bibliothek handelt. Die genaue Grenze, ab der dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau festgelegt.

Wenn eine derartige Objektdatei lediglich numerische Parameter, Datenstrukturen und Zugriffsfunktionen (Akzessoren), kurze Makros oder kurze Inline-Funktionen (höchstens zehn Zeilen lang) verwendet, dann unterliegt die Verwendung der Objektdatei keinerlei Beschränkungen, unabhängig davon, ob es sich bei ihr rein rechtlich betrachtet um ein abgeleitetes Werk handelt. (Für ausführbare Dateien, die diesen Objektcode sowie Teile der Bibliothek enthalten, gelten weiterhin die Bedingungen aus §6.)

Wenn es sich bei dem Werk hingegen um eine Ableitung von der Bibliothek handelt, dürfen Sie den Objektcode für das Werk gemäß den Bedingungen aus §6 verbreiten. Jegliche ausführbaren Dateien, die dieses Werk enthalten, fallen ebenfalls unter §6, unabhängig davon, ob sie direkt mit der Bibliothek selbst gelinkt/gebunden wurden oder nicht.

§6  Als Ausnahme von den vorstehenden Paragrafen dürfen Sie ein „die Bibliothek verwendendes Werk“ auch mit der Bibliothek kompilieren oder linken/binden, um ein Werk zu erzeugen, das Teile der Bibliothek enthält, und dieses Werk unter Bedingungen Ihrer Wahl verbreiten, sofern diese Bedingungen die Änderung des Werks für den Eigengebrauch und das Reverse Engineering zum Debuggen solcher Änderungen durch den Empfänger zulassen.

Sie müssen bei jeder Kopie des Werks an prominenter Stelle darauf hinweisen, dass es die Bibliothek verwendet und dass sowohl die Bibliothek als auch ihre Verwendung dieser Lizenz unterliegt. Sie müssen eine Kopie dieser Lizenz mitliefern. Falls das Werk zur Laufzeit Urheberrechtshinweise anzeigt, müssen Sie auch den Copyright-Hinweis für die Bibliothek anzeigen und die Anwender auf eine Kopie dieser Lizenz verweisen. Darüber hinaus müssen Sie eines der folgenden Dinge tun:

a.  Legen Sie dem Werk den vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext der Bibliothek einschließlich jeglicher an dem Werk vorgenommenen Änderungen (der gemäß §1 und §2 weitergegeben werden muss) sowie, falls es sich bei dem Werk um eine mit der Bibliothek verlinkte ausführbare Datei handelt, das vollständige maschinenlesbare „die Bibliothek nutzende Werk“ als Objektcode und/oder Quelltext bei, damit der Anwender Änderungen an der Bibliothek vornehmen und sie schließlich neu verlinken kann, um eine modifizierte ausführbare Datei mit der modifizierten Bibliothek zu erstellen. (Selbstverständlich wird der Anwender, der die Inhalte der Definitionsdateien in der Bibliothek ändert, nicht notwendigerweise in der Lage sein, die Anwendung neu zu kompilieren, um die geänderten Definitionen nutzen zu können.)

b.  Legen Sie dem Werk ein mindestens drei Jahre lang gültiges schriftliches Angebot bei, um demselben Anwender die im vorgenannten §6a aufgeführten Materialien gegen eine Gebühr bereitzustellen, die nicht die Kosten für diese Weitergabe übersteigt.

c.  Wenn die Verbreitung des Werks erfolgt, indem an einem bestimmten Ort ein Zugang zum Vervielfältigen bereitgestellt wird, dann stellen Sie einen gleichwertigen Zugang zum Vervielfältigen des vorgenannten Materials am selben Ort bereit.

d.  Vergewissern Sie sich, dass der Anwender bereits eine Kopie dieser Materialien erhalten hat oder dass Sie diesem Anwender bereits eine Kopie zugeschickt haben.

Bei ausführbaren Dateien muss die erforderliche Form des „die Bibliothek verwendenden Werks“ alle Daten und Hilfsprogramme beinhalten, die benötigt werden, um die ausführbare Datei nachzubilden. Als besondere Ausnahme braucht der verbreitete Quelltext allerdings nichts zu enthalten, was im Regelfall (entweder als Quelltext oder in Binärform) zusammen mit den Hauptkomponenten (Compiler, Kernel usw.) des Betriebssystems verbreitet wird, unter dem die ausführbare Datei läuft, sofern diese Komponente nicht selbst zur ausführbaren Datei gehört.

Es kann vorkommen, dass diese Anforderung im Widerspruch zu den Lizenzbeschränkungen anderer, proprietärer Bibliotheken steht, die normalerweise nicht zusammen mit dem Betriebssystem ausgeliefert werden. Ein solcher Widerspruch hat zur Folge, dass Sie letztere nicht zusammen mit der Bibliothek in einer von Ihnen verbreiteten ausführbaren Datei verwenden dürfen.

§7  Sie können Leistungsmerkmale einer Bibliothek, die ein „auf der Bibliothek basierendes Werk“ darstellen, zusammen mit anderen Leistungsmerkmalen einer Bibliothek, die nicht dieser Lizenz unterliegen, in einer gemeinsamen Bibliothek unterbringen und eine derartige kombinierte Bibliothek verbreiten, sofern einerseits die getrennte Weitergabe des auf der Bibliothek basierenden Werks und der Leistungsmerkmale der anderen Bibliothek im Übrigen zulässig ist und Sie andererseits folgende zwei Dinge berücksichtigen:

a.  Liefern Sie die kombinierte Bibliothek mit einer Kopie desselben „auf der Bibliothek basierenden Werks“ aus, die nicht mit den übrigen Leistungsmerkmalen der Bibliothek kombiniert ist. Diese muss gemäß den Bedingungen der vorstehenden Paragrafen weitergegeben werden.

b.  Weisen Sie bei der kombinierten Bibliothek an prominenter Stelle auf die Tatsache hin, dass es sich bei einem Teil von ihr um ein „auf der Bibliothek basierendes Werk“ handelt, und geben Sie an, wo die mitgelieferte, nicht-kombinierte Form desselben Werks zu finden ist.

§8  Sie dürfen die Bibliothek nicht vervielfältigen, ändern, unterlizenzieren, verbreiten oder mit ihr linken/binden, sofern es durch diese Lizenz nicht ausdrücklich gestattet ist. Jeder Versuch, die Bibliothek anderweitig zu vervielfältigen, zu ändern, unterzulizenzieren, zu verbreiten oder mit ihr zu linken/binden, ist nichtig und führt automatisch zum Verlust Ihrer Rechte im Rahmen dieser Lizenz. Allerdings verlieren Dritte, die von Ihnen Kopien oder Rechte im Rahmen dieser Lizenz erhalten haben, ihre Lizenzen nicht, solange diese Dritten die Lizenzbedingungen weiterhin vollumfänglich einhalten.

§9  Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzuerkennen, da Sie sie nicht unterzeichnet haben. Allerdings gewährt Ihnen sonst nichts die Berechtigung, die Bibliothek oder von ihr abgeleitete Werke zu ändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, sofern Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie die Bibliothek (oder ein auf der Bibliothek basierendes Werk) ändern oder verbreiten, signalisieren Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und all ihren Bedingungen zur Vervielfältigung, Verbreitung und Änderung der Bibliothek oder von darauf basierenden Werken.

§10 Jedes Mal, wenn Sie die Bibliothek (oder ein auf der Bibliothek basierendes Werk) weiterverbreiten, erhält der Empfänger vom ursprünglichen Lizenzgeber automatisch eine Lizenz zur Vervielfältigung, Verbreitung und Änderung sowie zum Linken/Binden mit der Bibliothek gemäß den Bedingungen dieser Lizenz. Sie dürfen den Empfängern keine Einschränkungen bei der Wahrnehmung ihrer hierin eingeräumten Rechte auferlegen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.

§11 Wenn Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverletzung oder eines beliebigen anderen Grunds (nicht beschränkt auf Patentfragen) Bedingungen auferlegt werden (durch richterliche Verfügung, Vergleich oder anderweitig), die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, befreien diese Sie nicht von den Bedingungen dieser Lizenz. Falls Sie die Bibliothek nicht unter gleichzeitiger Einhaltung Ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen relevanten Verpflichtungen verbreiten können, dürfen Sie das Programm somit überhaupt nicht verbreiten. Wenn beispielsweise eine Patentlizenz nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung der Bibliothek durch diejenigen zuließe, die direkt oder indirekt Kopien von Ihnen erhalten, bestünde die einzige Möglichkeit zur Einhaltung sowohl der Patentlizenz als auch dieser Lizenz darin, ganz auf die Verbreitung der Bibliothek zu verzichten.

Sollte sich ein Teil dieses Paragrafen als ungültig oder unter bestimmten Umständen als nicht durchsetzbar erweisen, so soll der Paragraf seinem Sinne nach Anwendung finden; unter sonstigen Umständen soll der Paragraf als Ganzes Anwendung finden.

Der Zweck dieses Paragrafen besteht nicht darin, Sie dazu zu bewegen, irgendwelche Patente oder sonstigen Schutzrechtsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit derartiger Ansprüche anzufechten; dieser Paragraf besitzt einzig den Zweck, die Integrität des Systems zur Verbreitung freier Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen umgesetzt wird. Viele Personen haben im Vertrauen auf die konsequente Anwendung dieses Systems großzügige Beiträge zu dem großen Softwareangebot geleistet, das mithilfe dieses System verbreitet wird; es liegt am Autor/Spender, zu entscheiden, ob er Software über ein anderes System vertreiben will, und ein Lizenznehmer hat keinen Einfluss auf diese Entscheidung.

Die Intention dieses Paragrafen besteht darin, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus dem Rest dieser Lizenz gilt.

§12 Falls die Verbreitung und/oder Nutzung der Bibliothek in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der ursprüngliche Copyright-Inhaber, der die Bibliothek unter diese Lizenz stellt, zum Ausschluss dieser Staaten eine ausdrückliche geografische Beschränkung für die Verbreitung angeben, sodass die Verbreitung nur in und zwischen Staaten gestattet ist, die nicht auf diese Weise ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall umfasst diese Lizenz die Beschränkung, als wäre Sie im Text dieser Lizenz schriftlich niedergelegt.

§13 Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Fassungen der General Library Public License veröffentlichen. Derartige neue Fassungen werden dem Sinn nach der vorliegenden Fassung entsprechen, können aber im Detail abweichen, um auf neue Probleme oder Anliegen einzugehen.

Jede Fassung erhält eine eindeutige Versionsnummer. Falls für die Bibliothek angegeben ist, dass es einer Versionsnummer dieser Lizenz oder einer neueren Fassung („any later version“) unterliegt, haben Sie die Möglichkeit, die Bedingungen entweder der genannten Fassung oder einer beliebigen neueren Fassung zu befolgen, die von der Free Software Foundation herausgegeben wurde. Falls für die Bibliothek keine Versionsnummer der Lizenz angegeben ist, können Sie sich für eine beliebige jemals von der Free Software Foundation herausgegebene Fassung entscheiden.

§14 Wenn Sie Teile der Bibliothek in andere freie Programme einbeziehen möchten, deren Vertriebsbedingungen mit diesen unvereinbar sind, schreiben Sie dem Autor und bitten Sie ihn um Erlaubnis. Im Falle von Software, die dem Copyright der Free Software Foundation unterliegt, schreiben Sie an die Free Software Foundation; in diesem Zusammenhang machen wir manchmal Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen abhängen, einerseits den freien Status aller Werke beizubehalten, die von unserer freien Software abgeleitet werden, und andererseits die gemeinsame Nutzung und Wiederverwendung von Software im Allgemeinen zu fördern.

KEINE GEWÄHRLEISTUNG

§15 DA DIE BIBLIOTHEK GEBÜHRENFREI LIZENZIERT WIRD, BESTEHT KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE BIBLIOTHEK, SOWEIT DIES DURCH GELTENDES RECHT ZUGELASSEN IST. SOFERN NICHT ANDERWEITIG SCHRIFTLICH VEREINBART, STELLEN DIE COPYRIGHT-INHABER UND/ODER SONSTIGEN PARTEIEN DIE BIBLIOTHEK „WIE BESEHEN“ OHNE JEDE AUSDRÜCKLICHE ODER IMPLIZITE GEWÄHRLEISTUNG BEREIT, EINSCHLIESSLICH DER, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GEWÄHRLEISTUNG DER GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT ODER EIGNUNG FÜR BESONDERE ZWECKE. DAS GESAMTE RISIKO HINSICHTLICH DER QUALITÄT UND LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER BIBLIOTHEK LIEGT BEI IHNEN. SOLLTE SICH DIE BIBLIOTHEK ALS FEHLERHAFT ERWEISEN, TRAGEN SIE DIE KOSTEN FÜR SÄMTLICHE ERFORDERLICHEN WARTUNGSARBEITEN, REPARATUREN ODER KORREKTUREN.

§16 IN KEINEM FALL, AUSSER WENN DURCH GELTENDES RECHT GEFORDERT ODER SCHRIFTLICH ZUGESICHERT, IST EIN COPYRIGHT-INHABER ODER DRITTER, DER DIE BIBLIOTHEK WIE VORSTEHEND GESTATTET ÄNDERN UND/ODER WEITERVERBREITEN DARF, IHNEN GEGENÜBER FÜR SCHÄDEN HAFTBAR ZU MACHEN, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER ALLGEMEINER, BESONDERER ODER ZUFÄLLIGER SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN AUS DER ANWENDUNG BEZIEHUNGSWEISE DEM UNVERMÖGEN ZUR ANWENDUNG DER BIBLIOTHEK (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DATENVERLUST, FEHLERHAFTE DATENVERARBEITUNG, VON IHNEN ODER DRITTEN ERLITTENE VERLUSTE ODER DEM UNVERMÖGEN DER BIBLIOTHEK ZUR ZUSAMMENARBEIT MIT EINER ANDEREN SOFTWARE), AUCH WENN EIN COPYRIGHT-INHABER ODER DRITTER ZUVOR ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WORDEN SEIN SOLLTE.

ENDE DER BEDINGUNGEN

Anwendung dieser Bedingungen auf eigene neue Bibliotheken

Wenn Sie eine neue Bibliothek entwickeln und möchten, dass sie für die Allgemeinheit von größtmöglichem Nutzen ist, empfehlen wir Ihnen, sie zu freier Software zu machen, die jeder unter diesen Bedingungen weiterverbreiten und verändern kann. Dies können Sie erreichen, indem Sie die Weitergabe unter diesen Lizenzbedingungen (oder alternativ unter den Bestimmungen der normalen General Public License) gestatten.

Zur Anwendung dieser Bedingungen fügen Sie nachfolgende Hinweise zur Bibliothek hinzu. Am sichersten ist es, sie am Anfang jeder Quelldatei einzufügen, um den Ausschluss jeglicher Gewährleistung möglichst wirkungsvoll zu vermitteln; jede Datei sollte zumindest die Copyright-Zeile und einen Verweis darauf enthalten, wo die vollständigen Hinweise zu finden sind.

Auf Englisch:

[eine Zeile mit dem Bibliotheksnamen und einer kurzen Beschreibung, was die Bibliothek tut]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]

This library is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU Library General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or (at your option) any later version.

This library is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU Library General Public License for more details.

You should have received a copy of the GNU Library General Public License along with this library; if not, write to the Free Software Foundation, Inc., 675 Mass Ave, Cambridge, MA 02139, USA.

Zum besseren Verständnis hier die deutsche Übersetzung:

[eine Zeile mit dem Bibliotheksnamen und einer kurzen Beschreibung, was die Bibliothek tut]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]

Bei dieser Bibliothek handelt es sich um freie Software; Sie können sie gemäß den Bedingungen der von der Free Software Foundation veröffentlichten GNU Library General Public License — entweder in der Version 2 oder (auf eigenen Wunsch) einer neueren Fassung — weiterverbreiten und/oder verändern.

Diese Bibliothek wird in der Hoffnung verbreitet, dass sie von Nutzen sein wird, aber OHNE JEDE GEWÄHRLEISTUNG; auch ohne die implizite Gewährleistung der GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT oder EIGNUNG FÜR BESONDERE ZWECKE. Weitere Einzelheiten finden Sie in der GNU Library General Public License.

Zusammen mit dieser Bibliothek sollten Sie eine Kopie der GNU Library General Public License erhalten haben. Falls nicht, schreiben Sie bitte an die Free Software Foundation, Inc., 675 Mass Ave, Cambridge, MA 02139, USA.

Fügen Sie außerdem Angaben hinzu, wie Sie elektronisch oder per Briefpost zu erreichen sind.

Gegebenenfalls sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule/Universität eine „Copyright-Verzichtserklärung“ für die Bibliothek unterzeichnen lassen. Hier ein Beispiel (ändern Sie die Namen):

Yoyodyne, Inc. verzichtet hiermit auf sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche an der von James Random Hacker geschriebenen Bibliothek 'Frob' (einer Bibliothek, um Schaltflächen den letzten Schliff zu verpassen).

[Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1990
Ty Coon, Vizepräsident

Das ist auch schon alles!


Den englischen Originaltext dieser Lizenz finden Sie hier.